Beitragsbemessungsgrenze
Einkommensgrenze, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. 2026 liegt sie bei 8.450 € monatlich in der Renten- und Arbeitslosenversicherung; auf höhere Einkommensteile fallen keine Beiträge an.
Einkommensgrenze, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. 2026 liegt sie bei 8.450 € monatlich in der Renten- und Arbeitslosenversicherung; auf höhere Einkommensteile fallen keine Beiträge an.