Am 28. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof (XI ZR 83/25) entschieden, dass Klauseln über ein pauschales Jahres- oder Vertragsentgelt für die Führung von Riester-Bausparverträgen in der Sparphase unwirksam sind. Solche Entgelte benachteiligen Verbraucher unangemessen (§ 307 BGB), weil die Bausparkasse die Vertragsverwaltung überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Dass es sich um einen geförderten Riester-Vertrag handelt, ändert daran nichts: Die Nennung von Verwaltungskosten in § 2a AltZertG rechtfertigt keine solche Gebühr. Damit überträgt der BGH seine Linie aus einem Urteil von 2022 (das pauschale Kontogebühren in der Sparphase bereits bei nicht geförderten Bausparverträgen gekippt hatte) auf Riester-Verträge. Betroffene können zu Unrecht gezahlte Entgelte zurückfordern — nach Auffassung der Verbraucherverbände regelmäßig rund drei Jahre rückwirkend.
Millionen Bausparerinnen und Bausparer zahlen Jahr für Jahr eine kleine Gebühr, die auf dem Kontoauszug kaum auffällt — 15, 24 Euro, mal so, mal so benannt. Der Bundesgerichtshof hat am 28. Juli 2026 klargestellt: Diese pauschalen Entgelte für die Vertragsverwaltung in der Sparphase sind unzulässig. Und anders als bisher gilt das jetzt ausdrücklich auch für geförderte Riester-Bausparverträge.
Das Urteil in einem Satz
Der für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat zwei Klauseln einer Bausparkasse für unwirksam erklärt, die ein pauschales Jahres- bzw. Vertragsentgelt für die Führung von Riester-Bausparverträgen in der Sparphase festlegten (Urteil vom 28. Juli 2026, XI ZR 83/25). Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) im Wege einer Unterlassungsklage.
Konkret ging es um Verträge der LBS Hessen-Thüringen, die in der Sparphase ein Jahresentgelt von 15 Euro (Altverträge) beziehungsweise ein Vertragsentgelt von 24 Euro (neuere Wohn-Riester-Tarife) berechnete.
Warum die Gebühr unzulässig ist
Der rechtliche Kern ist einfach: Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn sie den Kunden unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Genau das ist hier der Fall. Die laufende Verwaltung eines Bausparvertrags erbringt die Bausparkasse überwiegend im eigenen Interesse — deshalb darf sie die Kosten dafür nicht über eine pauschale Gebühr auf die Sparer abwälzen. Diese Kosten muss die Bank selbst tragen.
Der Rechtsexperte der Verbraucherverbände nannte die Entscheidung ein „starkes Signal für den Verbraucherschutz“.
Der eigentliche Streitpunkt: Was ist mit Riester?
Neu am Urteil ist nicht das Grundprinzip, sondern seine Reichweite. Für nicht geförderte Bausparverträge hatte der BGH pauschale Kontogebühren in der Sparphase bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2022 gekippt. Viele Bausparkassen stellten sich seither aber bei geförderten Riester-Verträgen quer. Ihr Argument: Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (§ 2a AltZertG) nenne ausdrücklich Verwaltungskosten — also seien entsprechende Gebühren erlaubt.
Diesem Argument hat der BGH nun eine klare Absage erteilt. Aus der bloßen Benennung der Verwaltungskosten im Gesetz folge nicht, dass der Gesetzgeber eine solche Entgeltklausel dem Grunde und der Höhe nach gebilligt habe. Damit gilt: Auch bei Riester-Bausparverträgen sind pauschale Jahresentgelte in der Sparphase unzulässig.
In den Vorinstanzen war die Klage zunächst gescheitert — das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sie abgewiesen. Erst der BGH gab den Verbraucherschützern recht.
Wer ist betroffen — und um welche Beträge geht es?
In Deutschland gibt es rund 22 Millionen Bausparverträge. Betroffen bist du, wenn deine Bausparkasse in der Sparphase ein regelmäßiges pauschales Entgelt erhebt. Die Namen variieren je nach Anbieter:
- Jahresentgelt oder Vertragsentgelt
- Kontogebühr oder Kontoentgelt
- Servicepauschale oder Servicepaket
Nicht gemeint ist die einmalige Abschlussgebühr beim Vertragsstart — um die ging es in diesem Verfahren nicht. Pro Jahr wirken 15 oder 24 Euro klein, über die Laufzeit summieren sich aber schnell mehr als 100 Euro, die du dir zurückholen kannst.
So holst du dein Geld zurück
Der Weg ist unkompliziert und kostet dich außer etwas Zeit nichts:
- Kontoauszüge prüfen. Schau nach, ob dir in den vergangenen Jahren — meist zu Jahresbeginn — ein Vertrags- oder Kontoentgelt abgebucht wurde, und rechne die Beträge zusammen.
- Rückzahlung fordern. Schreib deine Bausparkasse an, fordere die Entgelte zurück und verweise auf das BGH-Urteil vom 28. Juli 2026 (XI ZR 83/25). Verbraucherzentralen und Finanzportale stellen dafür kostenlose Musterschreiben bereit.
- Frist setzen. Reagiert die Bausparkasse nicht oder lehnt sie ab, wende dich an die Verbraucherzentrale.
Wichtig ist das Timing: Rückforderungen sind nach Auffassung der Verbraucherverbände regelmäßig rund drei Jahre rückwirkend möglich — das entspricht der regelmäßigen Verjährungsfrist, die zum Jahresende zu laufen beginnt. Ältere Ansprüche können also zum Jahreswechsel verjähren. Wer betroffen ist, sollte deshalb nicht zu lange warten.
Deine Riester-Förderung bleibt davon übrigens völlig unberührt: Zulagen und Steuervorteile behältst du, du korrigierst nur eine Gebühr, die nie hätte anfallen dürfen.
Und grundsätzlich: Lohnt sich Bausparen überhaupt?
Das Urteil ist ein Gewinn für Bestandskunden — es macht Bausparen als Anlageform aber nicht automatisch attraktiv. Ob sich ein neuer Bausparvertrag für dich rechnet, hängt vor allem davon ab, ob du die spätere Darlehensoption wirklich nutzen willst und wie sich die Bauzinsen entwickeln. Diese Frage nehmen wir im Faktencheck Bausparen genauer unter die Lupe.
Dieser Beitrag informiert über ein aktuelles Urteil und dessen praktische Folgen; er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs sowie die Bedingungen deines konkreten Vertrags.
Der BGH hat eine jahrelange Streitfrage geklärt: Pauschale Jahres- oder Vertragsentgelte in der Sparphase eines Bausparvertrags benachteiligen Verbraucher unangemessen und sind unwirksam — und das gilt jetzt ausdrücklich auch für geförderte Riester-Bausparverträge. Wer solche Gebühren gezahlt hat, kann sie in der Regel für die vergangenen Jahre zurückfordern. Prüfe deine Kontoauszüge auf ein jährliches Vertrags- oder Kontoentgelt und fordere es mit einem Musterschreiben zurück — die Verjährung läuft, also zügig handeln.
Häufige Fragen
Was hat der BGH am 28. Juli 2026 genau entschieden?+
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwei Klauseln einer Bausparkasse für unwirksam erklärt, die ein pauschales Jahres- bzw. Vertragsentgelt für die Führung von Riester-Bausparverträgen in der Sparphase festlegten (Aktenzeichen XI ZR 83/25). Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Solche Entgelte benachteiligen Kunden unangemessen im Sinne von § 307 BGB, weil die Bausparkasse die Verwaltung vor allem im eigenen Interesse erbringt — diese Kosten muss sie selbst tragen.
Gilt das nur für Riester-Verträge?+
Nein, im Gegenteil — die Reichweite ist größer. Für nicht geförderte Bausparverträge hatte der BGH pauschale Kontogebühren in der Sparphase schon in einem Urteil aus dem Jahr 2022 gekippt. Der Streit drehte sich zuletzt nur noch um die Frage, ob bei geförderten Riester-Verträgen wegen der Sonderregeln des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) etwas anderes gilt. Das hat der BGH nun verneint. Damit sind pauschale Jahresentgelte in der Sparphase sowohl bei geförderten als auch bei nicht geförderten Bausparverträgen unzulässig.
Bin ich betroffen?+
Möglicherweise ja. In Deutschland gibt es rund 22 Millionen Bausparverträge. Betroffen bist du, wenn deine Bausparkasse in der Sparphase ein regelmäßiges pauschales Entgelt erhebt — je nach Anbieter heißt es Jahresentgelt, Vertragsentgelt, Kontogebühr, Kontoentgelt oder Servicepauschale. Nicht gemeint ist die einmalige Abschlussgebühr beim Vertragsabschluss; um die ging es in diesem Urteil nicht. Prüfe deine Kontoauszüge, meist wird das Entgelt zu Jahresbeginn abgebucht.
Wie fordere ich die Gebühren zurück?+
In drei Schritten. Erstens: Kontoauszüge der Bausparkasse prüfen und die gezahlten Jahres- bzw. Vertragsentgelte der vergangenen Jahre zusammenrechnen. Zweitens: Die Bausparkasse schriftlich zur Rückzahlung auffordern und dabei auf das BGH-Urteil vom 28. Juli 2026 (XI ZR 83/25) verweisen. Verbraucherzentralen und Finanzportale stellen dafür kostenlose Musterschreiben bereit. Drittens: Eine Frist setzen. Reagiert die Bausparkasse nicht, kannst du dich an die Verbraucherzentrale wenden. Über die Jahre können durchaus mehr als 100 Euro zusammenkommen.
Wie weit kann ich rückwirkend zurückfordern?+
Nach Auffassung der Verbraucherverbände sind Rückforderungen regelmäßig etwa drei Jahre rückwirkend möglich — das entspricht der regelmäßigen Verjährungsfrist, die zum Ende eines Jahres zu laufen beginnt. Weil damit ältere Ansprüche zum Jahreswechsel verjähren können, lohnt es sich, nicht zu lange zu warten. Den genauen Umfang solltest du im Einzelfall prüfen; die Verbraucherzentrale hilft weiter.
Was ist mit meiner Riester-Förderung?+
Die bleibt unberührt. Das Urteil betrifft ausschließlich die unzulässige Verwaltungsgebühr, nicht die staatliche Förderung deines Riester-Bausparvertrags. Zulagen und Steuervorteile bleiben erhalten; du holst dir lediglich ein Entgelt zurück, das die Bausparkasse nicht hätte verlangen dürfen.
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Profil & Redaktion ›Unabhängig recherchiert. Verantwortlicher Herausgeber: Dr. Gamal Moukabary. Manche Empfehlungen sind Partnerangebote (auch aus der MyWage-Gruppe) und werden gekennzeichnet. Inhalte dienen der Information und sind keine Anlage- oder Steuerberatung. Stand 30. Juli 2026.