Wie viel Steuer kostet das Erbe?
Vermögen und Verwandtschaftsverhältnis eingeben — der Rechner zeigt sofort Freibetrag, Steuersatz und die fällige Erbschaft- oder Schenkungssteuer nach den Steuerklassen des ErbStG.
Steuer = (Vermögen − Freibetrag) × Steuersatz. Freibetrag und Satz hängen vom Verwandtschaftsgrad ab — je näher, desto günstiger.
Vermögen eingeben
Der Wert des Erbes oder der Schenkung.
Verhältnis wählen
Wie du mit dem Erblasser/Schenker verwandt bist — das bestimmt Freibetrag und Steuerklasse.
Steuer sehen
Freibetrag, Steuersatz und die fällige Steuer — sofort.
Vereinfachte Rechnung nach den Steuerklassen und Sätzen des ErbStG (§§ 15, 16, 19), Stand 2026. Nicht berücksichtigt: Härteausgleich an Satzgrenzen, Versorgungsfreibeträge, steuerbegünstigtes Familienheim, Betriebsvermögen und weitere Sonderregeln. Keine Steuerberatung — für den Einzelfall fachlichen Rat einholen.
Wann brauchst du diesen Rechner?
Was bleibt nach Steuer von einem Erbe übrig?
Schenkungen nutzen dieselben Freibeträge — alle 10 Jahre neu.
Sehen, wie viel steuerfrei übertragen werden kann.
Wie stark der Verwandtschaftsgrad die Steuer verändert.
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Freibeträge?+
Ehe- und Lebenspartner haben 500.000 €, Kinder und Stiefkinder je 400.000 €, Enkel 200.000 €, Eltern und Großeltern bei einer Erbschaft 100.000 €. Geschwister, Nichten/Neffen und nicht verwandte Personen haben nur 20.000 €. Die Freibeträge gelten pro Person und Zuwendung.
Was sind die Steuerklassen?+
Steuerklasse I umfasst Ehepartner, Kinder, Enkel und Eltern (bei Erbschaft) — sie zahlen die niedrigsten Sätze (7–30 %). Klasse II (Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder) und Klasse III (übrige) zahlen deutlich mehr (15–43 % bzw. 30–50 %).
Gelten die Freibeträge auch bei Schenkungen?+
Ja, dieselben Freibeträge. Der entscheidende Vorteil: Sie können alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden. Wer früh und regelmäßig schenkt, kann so über die Jahre erhebliche Vermögen steuerfrei übertragen.
Rechnet der Rechner exakt?+
Er zeigt eine gute Orientierung nach den Steuerklassen und Sätzen des ErbStG. Nicht berücksichtigt sind Sonderregeln wie der Härteausgleich an Satzgrenzen, Versorgungsfreibeträge, das steuerbegünstigte Familienheim oder Betriebsvermögen. Für den konkreten Fall ist steuerliche Beratung sinnvoll.